Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto. Bei Regulierung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseinganges die üblichen Zinsen und Kosten berechnet. Accepte und Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Die Annahme bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind auch die noch nicht fälligen Rechnungsbeträge sofort zahlbar. Erfüllungsort für beide Teile ist Wermelskirchen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wermelskirchen.

Lieferungsbedingungen:

1.
Die Preise basieren auf den z. Z. gültigen Materialpreisen und Löhnen. Sollten sich bis zur Auftragsabwicklung die Kosten, wie Materialpreise, Löhne etc. erhöhen, so behalten wir uns ebenfalls eine Preiskorrektur vor.

2. Lieferzeiten:
Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich und uns ist die Lieferungsmöglichkeit vorbehalten. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob bei uns oder beim Materiallieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferung in angemessenem Umfange. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperruñg verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang; wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.

Verlängert sich in obengenannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.

3. Versand:
Lieferung und Versand erfolgen in allen Fällen stets auf Gefahr des Bestellers. Verpackung, jedoch nur die von uns gestellte, wird bei freier Rücksendung in einwandfreiem Zustand, zu 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben.

4. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann über, wenn auch alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschl. Nebenkosten beglichen sind. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiter liefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentumsrecht vorzubehalten. Demgemäß hat der Verkäufer, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlungen einstellt, die in § 46 der deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung.

4.a. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel):
(Auszug aus lndividualkaufvertrag oder AGB des Verkäufers)

4.a.1 Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind.

4.a.2 Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies - im Falle einer Unanwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes - nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.

4.a.3 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine lnterventionsklage nach § 771 der Zivilprozeßordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.

4.a.4 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit der Vermischung). Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

4.a.5 Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.

4.a.6 Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

4.a.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers, Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

5. Mängelrügen:
Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Für nachweislich nicht weiter verarbeitete Waren liefern wir Ersatz, lehnen aber alle Schadenersatzansprüche auch für Arbeitslohn, Versandkosten, Verzugsstrafe usw. ab.

An eine genaue Einhaltung der bestellten Menge können wir uns nicht gebunden halten; eine Toleranz von 15 % Mehr- oder Minderlieferung müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten. Alle mündlichen oder telefonischen Vereinbarungen bedürfen, um bindend zu sein, schriftlicher Bestätigung. Vorschriften, die unseren Bedingungen zuwiderlaufen, werden nicht anerkannt.

6.
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für das Ausland nach besonderer Vereinbarung.